Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Allgemeine Regelungen

Hinweis zur Streitbeilegung: Die Online-Streitbeilegung-Plattform der EU-Kommission ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Unsere E-Mail-Kontaktadresse lautet

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.



Präambel

Die Firma Koss Events e.K., vertreten durch den Geschäftsführer Florian Koß, Schulstr. 21, 25563 Quarnstedt (im Folgenden als „Veranstalter“ bezeichnet), organisiert Festivals (nachfolgend als „Love Explosion“ bezeichnet) auf dem festgelegten Festivalgelände, An der Bahn, 25563 Quarnstedt, Schleswig-Holstein. Das Festivalgelände umfasst insbesondere alle Flächen der Love Explosion, auf die nur Personen mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend als „Ticket“ bezeichnet) Zugang haben, sowie das Campingareal und die Parkzonen (nachfolgend als „Festivalgelände“ bezeichnet).



§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages

  1. Die folgenden Bedingungen regeln ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer eines Tickets oder einer anderen Leistung (nachfolgend als „Besucher“ bezeichnet) und dem Veranstalter. Der Veranstalter weist darauf hin, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, das heißt, er handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Besuchers werden nicht akzeptiert, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.
  1. Diese Bedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Ein Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung für Zwecke aufgibt, die hauptsächlich weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen. Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  1. Der Veranstalter schließt Verträge nur mit Verbrauchern ab, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  1. Der Hauptgegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Kauf eines Tickets, durch den die Parteien einen Veranstaltungsvertrag abschließen und der Besucher das Recht erhält, an der Veranstaltung teilzunehmen. Der Besucher kann zusätzlich andere Leistungen buchen. Durch die Buchung eines Parkplatzes oder Campingplatzes schließt der Besucher einen Mietvertrag für einen KFZ- oder Camping-Stellplatz ab. Durch die Buchung eines Schließfachs schließt der Besucher einen Mietvertrag für ein Schließfach ab (nachfolgend als „Locker“ bezeichnet). Der Verkauf weiterer Zusatzartikel durch den Verkäufer an den Besucher kann ebenfalls Gegenstand des Vertrages sein.
  1. Die Verantwortung für die Bewachung, Überwachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs, die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder andere Dienstleistungen, die über die Bereitstellung des Stellplatzes hinausgehen, sind nicht Bestandteil des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt daher keine Aufsichtspflichten.
  1. Während der Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Der Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Mietvertrag wird vorher fristlos gekündigt. Eine Rückerstattung des Mietpreises für den Fall, dass der Kunde den angemieteten Stellplatz oder Campingplatz nicht nutzt, ist nur gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: § 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen.
  1. Spezielle Bestimmungen gelten für die Buchung und Nutzung von Parkplätzen, die Buchung von Campingplätzen und die Nutzung des Campinggeländes sowie die Buchung und Nutzung von Schließfächern (Lockern). Diese besonderen Bestimmungen sind im Anhang zu diesen AGB aufgeführt.
  1. Der Besucher kann über die Website des Veranstalters Bestellungen für Tickets, zusätzliche Artikel, Parkplätze, Campingplätze, Schließfächer (Locker) und andere Artikel aufgeben. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Besucher aus, sobald er die Schaltfläche „Jetzt bezahlen“ (oder eine ähnliche Schaltfläche) betätigt. Die Annahme des Vertrages zwischen dem Besucher und dem Veranstalter erfolgt (i) im Falle der Vorkasse durch Bereitstellung der Überweisungsdaten für die noch ausstehende Zahlung und (ii) bei allen anderen Zahlungsmethoden durch Zuweisung und Versendung der Ticketnummer oder des Tickets an den Teilnehmer. Die Zusendung eines Zugangs zu einem persönlichen Ticket-Portal, der für den Teilnehmer erkennbar ist, stellt ebenfalls eine Bestätigung des Vertrages dar. Wenn der Besucher eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig erhält, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
  1. Nach vollständiger Bezahlung beim Veranstalter werden die Tickets an die vom Besucher angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Der Besucher erhält keine weiteren Tickets per Post oder Fax.
  1. Nachdem der Besucher eine Bestellung aufgegeben hat, erhält er den Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail. Wenn der Besucher ein Kundenkonto erstellt hat, kann er auch nach Abschluss des Vertrags jederzeit auf seine Bestellungen über das Kundenkonto zugreifen.
  1. Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen, und deutsches Recht findet Anwendung, sofern der Besucher als Kaufmann gilt.
  1. Alle Preisangaben beinhalten die gesamten Kosten (Brutto-Europreise).



§ 2 Abwicklung des Kaufvertrages

  1. Bei Vertragsabschluss muss der Kaufpreis sofort bezahlt werden, wobei dem Besucher verschiedene Zahlungsoptionen zur Verfügung stehen.
  1. Im Falle einer Rücklastschrift werden dem Besucher zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.
  1. Sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft gemäß dem Handelsgesetzbuch handelt, ist der Besucher dazu verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere die Vollständigkeit der Waren und deren Funktionsfähigkeit. Etwaige Mängel, die bei dieser Überprüfung erkannt werden oder offensichtlich sind, müssen dem Verkäufer sofort gemeldet werden, und der Besucher muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel hinzufügen. Wenn der Besucher diese Meldung unterlässt, gilt die Ware als akzeptiert, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Überprüfung nicht erkennbar war.
  1. Mängel an den Waren, die bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung gemäß Absatz 3 nicht erkennbar sind, müssen dem Verkäufer sofort nach Entdeckung gemeldet werden, sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Andernfalls gilt die Ware auch in Bezug auf diesen Mangel als akzeptiert.



§ 3 Pflichten des Besuchers

  1. Der Besucher ist selbst dafür verantwortlich, seine Tickets für die Veranstaltung aufzubewahren und mitzuführen.
  1. Tickets oder andere personalisierte Leistungen dürfen nur vom jeweiligen Inhaber genutzt werden, und die Umpersonalisierung unterliegt den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vivenu GmbH.
  1. Wenn der Besucher ermäßigte Tickets verwendet, muss er unaufgefordert die entsprechenden Nachweise bei den Zugangskontrollen zur Veranstaltung vorlegen. Falls er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Veranstalter das Recht, nach angemessener Frist zur Vorlage der Nachweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn sich herausstellt, dass der Besucher nicht berechtigt ist, die entsprechende Ticketart zu nutzen, hat der Veranstalter das gesetzliche Recht, den Vertrag anzufechten.
  1. Der Besucher darf die vom Veranstalter erbrachten oder zu erbringenden Leistungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden. Die Tickets dürfen ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Der gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Tickets oder deren Verwendung als Preise in Gewinnspielen, Wettbewerben oder zu Werbezwecken ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters untersagt. Der private Weiterverkauf ist nur über die Plattformen des Veranstalters, der vivenu GmbH oder Ticketswap gestattet und unterliegt den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vivenu GmbH.
  1. Es ist verboten, Tickets zu manipulieren, z. B. durch Aufdrucken, Ändern oder andere Maßnahmen, um andere Personen zu täuschen oder zu benachteiligen.
  1. Jeder Besucher, der Tickets gemäß den oben genannten Klauseln des § 3 Nr. 4 und 5 weitergibt oder Tickets gemäß § 3 Nr. 6 manipuliert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe dieser Strafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und kann bis zu €2.500,00 pro Ticket oder Besuchsrecht betragen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend zu machen. In solchen Fällen ist der Veranstalter auch berechtigt, das betreffende Ticket einzuziehen oder das Besuchsrecht zu widerrufen.
  1. Der Besucher muss sicherstellen, dass seine Handlungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere muss der Besucher die rechtliche Zulässigkeit seiner Handlungen selbst überprüfen und sich rechtmäßig verhalten.
  1. Wenn Dritte Ansprüche gemäß den oben genannten Klauseln gegen den Veranstalter geltend machen, verpflichtet sich der Besucher, den Veranstalter von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, ihn bei der Verteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Verteidigung zu übernehmen, sofern dem Veranstalter kein Mitverschulden angelastet werden kann. Die Höhe der Freistellung wird um den Anteil des Mitverschuldens gekürzt.



§ 4 Änderungen, Absage, Stornierung durch den Veranstalter

  1. Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf die Gestaltung, Dauer und Inhalte der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher keine Haftung dafür.
  1. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Ablauf, den Inhalt und den Veranstaltungsort kurzfristig zu ändern. Der Veranstalter wird, soweit möglich, für einen gleichwertigen Ersatz sorgen. Der Besucher hat kein Recht auf Rücktritt oder Stornierung seiner Tickets, solange der Gesamtcharakter der Love Explosion gewahrt bleibt.
  1. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte müssen vom Besucher akzeptiert werden, soweit dies zumutbar ist.
  1. Absagen oder Änderungen werden so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch nach Beginn des Festivals aus wichtigen Gründen erfolgen. Der Veranstalter wird Änderungen auf seiner Website unter www.love-explosion.com und in den sozialen Medien bekanntgeben.
  1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus zwingenden Gründen, sei es aus räumlichen oder zeitlichen Gründen, zu verlegen oder abzusagen. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung des Ticketpreises seitens des Besuchers im Einzelfall zu prüfen.
  1. Der Veranstalter ist von seiner Verpflichtung zur Durchführung der Veranstaltung befreit, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände eintreten, die von keiner der beteiligten Parteien zu verantworten sind. Hierzu zählen insbesondere Epidemien, Pandemien, rechtmäßige Streiks, auch in Drittbetrieben, sowie behördliche Maßnahmen.
  1. Grundsätzlich findet die Love Explosion bei jedem Wetter statt. Jedoch kann der Veranstalter die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen sofort abbrechen, wenn die Witterungsbedingungen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Besucher, Künstler und des Personals darstellen. Wenn Umstände wie Witterungsbedingungen, behördliche Anordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder andere unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse die Erbringung einer Leistung durch den Veranstalter unmöglich machen oder verzögern (z. B. Streiks, Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse, behördliche Maßnahmen – auch bei Vertragspartnern des Veranstalters), hat der Veranstalter das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
  1. Zusätzlich gelten die aktuellen Aushänge und Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.



§ 5 Fotos und Aufzeichnungen

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Veranstalter und von ihm beauftragte Dritte während der gesamten Veranstaltung Foto- und Tonaufnahmen erstellen können, die vom Veranstalter im Internet, in gedruckten Medien und anderen Medien veröffentlicht, verbreitet und weitergegeben werden dürfen, sofern dies gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Kunsturhebergesetzes zulässig ist. Für den privaten Gebrauch ist das Fotografieren und Filmen durch Besucher grundsätzlich gestattet. Gegen die Veröffentlichung von Mitschnitten der Darbietungen der Künstler, welche ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder der Künstler strafrechtlich vorgegangen. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes werden sämtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an Bild- und Videomaterial, welches vom Veranstalter oder seinen Dienstleistern auf der Veranstaltung erstellt wird, an diesen abgetreten. Diese Rechte gelten exklusiv und weltweit über sämtliche bekannte und zukünftige Auswertungsformen und Formate. Sie sind inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt, sowie frei von Rechten Dritter.



§ 6 Haftung

  1. Der Besucher hat gesetzliche Gewährleistungsrechte im Falle von Mängeln, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes festgelegt ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die in Abschnitt 6 Nr. 2 dieser Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.
  1. Wenn der Besucher Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Artikel gemäß § 437 Nr. 1 und Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Für Verbraucher beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre.
  1. Bei Buchung von Parkplätzen, Campingpässen, Schließfächern oder anderen Zusatzartikeln können zusätzliche Regelungen des Mietvertragsrechts gelten. Bei Mietverhältnissen ist die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
  1. Wenn es zu Mängeln kommt, die durch äußere Einflüsse entstehen oder auf unsachgemäße Nutzung des Besuchers zurückzuführen sind, haftet der Veranstalter nicht.
  1. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht werden, oder für beschädigte, verlorene, gestohlene oder abhandengekommene Gegenstände.
  1. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigenes Risiko des Besuchers.
  1. Der Besucher und seine Begleitpersonen sind verpflichtet, den Parkplatz, den Camping-Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar usw. des Campinggeländes sorgfältig zu behandeln.
  1. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch natürliche Einflüsse verursacht werden, wie z. B. durch Pflanzen, Insekten, Tiere, Äste usw. Diese Haftungsausschlüsse gelten unter Berücksichtigung der nachstehenden Haftungsregelungen.
  1. Der Besucher haftet für alle Schäden, die er oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz, dem Campinggelände oder gegenüber anderen Besuchern verursachen. Schäden, die während des Aufenthalts durch den Besucher oder seine Begleitpersonen schuldhaft verursacht werden, müssen dem Veranstalter unverzüglich gemeldet werden.
  1. Offensichtliche Schäden, die dem Besucher vor Verlassen des Parkplatzes bekannt werden, müssen unverzüglich dem Veranstalter gemeldet werden, und der Veranstalter muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu überprüfen. Falls dies dem Besucher ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar ist, muss die Meldung in schriftlicher Form an die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Adresse erfolgen. Das Personal, das bei wetterbedingten Abschleppmaßnahmen unterstützt, gehört nicht dazu.
  1. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von persönlichen Wertgegenständen, die in den Schließfächern aufbewahrt werden. Darüber hinaus haftet der Veranstalter nicht für den Verlust von Gegenständen, die in den Schließfächern aufbewahrt werden, soweit der Besucher grob fahrlässig gehandelt hat.
  1. Der Besucher wird den Veranstalter bei der Feststellung und Behebung von Mängeln unterstützen und dem Veranstalter sofort Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen die genauen Umstände des Mangels hervorgehen.
  1. Der Veranstalter übernimmt uneingeschränkte Haftung für Schäden, die absichtlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, für Fälle von arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. In anderen Fällen haftet der Veranstalter nur, wenn er gegen eine Pflicht verstößt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Besucher regelmäßig vertrauen dürfen (sogenannte Kardinalspflichten), oder wenn es sich um ein Risiko handelt, das ausschließlich vom Veranstalter kontrolliert werden kann. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
  1. Die oben genannten Haftungsregelungen gelten ebenfalls für die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
  1. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.



§ 7 Einlass zum Festivalgelände

  1. Der Zugang zum Festivalgelände ist nur für Besucher gestattet, die im Besitz eines gültigen Tickets sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beim ersten Betreten des Festivalgeländes oder des Campingplatzes muss das Ticket sowie ein gültiger Personalausweis vorgezeigt werden. Das Ticket wird gegen ein Festivalbändchen eingetauscht, das während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände getragen werden muss und nicht übertragen werden darf.
  1. Besucher mit „Weekend-Ticket & Camping“ und „Full-Weekend-Ticket & Camping“ haben die Möglichkeit, während des Veranstaltungswochenendes zwischen dem Campingplatz und dem Festivalgelände hin und her zu pendeln.
  1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern aus wichtigen Gründen den Zugang zum Festivalgelände zu verweigern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Mitführen verbotener Gegenstände gemäß § 8, offensichtlich starke Alkoholisierung, offensichtlicher Drogeneinfluss oder das Äußern homophober, sexistischer, rassistischer oder menschenverachtender Kommentare. Bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen wird der Einlass ebenfalls verweigert (§ 10). Wenn es einen wichtigen Grund für die Verweigerung des Einlasses gibt, verliert das Ticket seine Gültigkeit, und der Ticketpreis wird nicht erstattet.
  1. Der Veranstalter kann Besucher, die ohne entsprechende Legitimation auf dem Festivalgelände angetroffen werden, vom gesamten Festivalgelände verweisen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
  1. Festivalbändchen, die nicht verschlossen oder beschädigt sind, verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Servicestand ausgetauscht werden.



§ 8 Verbotene Gegenstände und Einlasskontrollen

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind gefährliche oder verbotene Gegenstände nicht gestattet. Dazu gehören insbesondere Drogen, Glasflaschen, Shishas mit Glas-Bowls, andere Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen jeglicher Art, professionelle Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmegeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Artikel, Laserpointer, große Generatoren, Autobatterien, Alkohol, Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten, Gaskartuschen mit mehr als 450g Gas, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megafone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Gruppenzelte für mehr als 5 Personen und Möbel und Gegenstände, die als Sperrmüll identifiziert werden und nicht am Einlass angemeldet und bezahlt wurden.
  1. Darüber hinaus sind auf dem Festivalgelände der Love Explosion Plastikbehälter und Dosen (Behälter jeglicher Art, einschließlich Trinkrucksäcke), soweit sie nicht vom Veranstalter oder lizenzierten Händlern für die Ausgabe von Lebensmitteln und Getränken verwendet werden, verboten.
  1. Am Eingang werden Sicherheitskontrollen durchgeführt, einschließlich Leibes- und Taschenkontrollen durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Das Ordnungspersonal ist befugt, Leibes- und Taschenkontrollen durchzuführen, und der Besucher erklärt sich mit diesen Kontrollen einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Bei Missachtung kann der Veranstalter das Festivalgelände sofort verlassen. In einem solchen Fall erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises.
  1. Der Veranstalter kann verbotene Gegenstände gemäß § 8 Nr. 1 und 2 vorübergehend aufbewahren und in Besitz nehmen sowie sie an öffentliche Behörden oder die Polizei übergeben. Es ist nicht möglich, verbotene Gegenstände aus den Entsorgungsbehältern zurückzuholen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
  1. Wenn einem Besucher nachträglich der Zugang zur Veranstaltung verwehrt wird, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.



§ 9 Hausrecht, Verhaltensregeln, Fotografieren und Filmen

  1. Das Hausrecht liegt beim Veranstalter oder bei von ihm beauftragten Dritten. Auf dem Festivalgelände gelten die Festivalgeländeordnung, die Campingordnung und die Parkordnung. Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
  1. Den Besuchern ist untersagt:

– Verbotene Gegenstände gemäß § 8 mitzuführen. – Gewalt gegen andere Besucher, Veranstaltungspersonal oder Dritte auszuüben. – Gegenstände auf Bühnen, das Veranstaltungspersonal oder andere Besucher zu werfen. – Außerhalb der Toilettenanlagen zu urinieren oder zu defäkieren. – Bauliche Anlagen, Wände, Gegenstände usw. zu beschädigen, zu bemalen, zu bekleben oder zu besprühen. – Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbliche Handelstätigkeiten, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen jeglicher Art, darunter die Bewerbung von Produkten, Dienstleistungen, Unternehmen oder Marken sowie das Anbringen von Dekorationen und anderen Gegenständen, sind grundsätzlich auf dem gesamten Festivalgelände verboten. – Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht zugänglich sind, und auf Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliche Strukturen zu klettern. – Praktiken wie Stage Diving, Crowd Surfing und Pogen auszuführen. – Homophobe, sexistische, rassistische oder anderweitig menschenverachtende Äußerungen zu tätigen.

  1. Das Fotografieren für den persönlichen Gebrauch ist gestattet, solange die Persönlichkeitsrechte Dritter respektiert werden. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den persönlichen Gebrauch, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Mitnahme von professionellen Tonaufnahmegeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras sowie von Drohnen ist in der Regel nicht gestattet. Bei Missbrauch erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Einfache Digitalkameras ohne austauschbare Objektive und GoPros sind erlaubt (keine professionelle Ausrüstung, keine Filmkameras).
  1. Besucher, die gegen die oben genannten Verhaltensregeln oder Verhaltensgebote verstoßen haben, können vom Festivalgelände verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. Bei Begehung einer Straftat auf der Love Explosion, wie dem Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexueller Nötigung, wird der Besucher umgehend vom Festivalgelände verwiesen, und der Vorfall wird den Strafverfolgungsbehörden gemeldet.
  1. Wenn einer der oben genannten wichtigen Gründe vorliegt und der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen wird, verliert das Ticket seine Gültigkeit, und der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB, die Festivalordnung, die Campingordnung oder die Parkordnung verstößt, ist dem Veranstalter gegenüber zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.



§ 10 Jugendschutz

Auf dem gesamten Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.



§ 11 Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lautstärke

Die Besucher sollten sich bewusst sein, dass auf der Love Explosion, insbesondere vor den Bühnen, hohe Lautstärken herrschen und es daher das Risiko möglicher Gesundheitsschäden gibt, insbesondere in Form von Hörschäden. Der Veranstalter stellt sicher, dass die Lautstärke der Darbietungen technisch begrenzt wird, um sicherzustellen, dass die Besucher keinen Schaden durch den Schalldruck erleiden. Dennoch wird dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu tragen, insbesondere wenn sich die Besucher in der Nähe von Lautsprechern aufhalten, und einen Platz vor den Bühnen zu wählen, der ihren individuellen Hörgewohnheiten entspricht.



§ 12 Sammeln von Pfandflaschen

Das professionelle Sammeln von Pfandflaschen auf dem gesamten Festivalgelände ist strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht.



§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform, um wirksam zu sein.
  1. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigen.

Stand: 01.12.2022



II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Parkplatzes



Allgemeines

  1. Die Firma Koss Events e.K. übt als Veranstalter das Hausrecht auf den Parkplätzen aus.
  2. Der Parkplatz des Festivalgeländes ist nur für Besucher und Veranstaltungsmitarbeiter zugänglich.
  3. Nur Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, dürfen auf dem Parkplatz abgestellt werden. Speziell modifizierte Fahrzeuge, wie stark tiefergelegte Fahrzeuge, sind nicht erlaubt.
  4. Die Besucher müssen die Parkplatzordnung beachten.
  5. Übernachten in Fahrzeugen auf den Parkplätzen ist strikt untersagt.
  6. Die Anreise und das Parken auf dem Gelände erfolgen auf eigenes Risiko. Es wird empfohlen, öffentliche Verkehrsmittel aus Umweltgründen zu nutzen.



Besonderheiten der Parkflächen

  1. Die Besucher sollten sich bewusst sein, dass die bereitgestellten Parkflächen naturbelassene Wiesen mit begrenzter Pflege sind. Jegliche Ansprüche bezüglich Schadenersatzes aufgrund von Schäden durch Befahren der Wege und Stellflächen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Extreme Witterungsbedingungen können die An- und Abreise zu den Stellplätzen beeinträchtigen. Es wird keine Garantie für problemloses Fahren auf den Flächen gegeben. Nachts und in der Dunkelheit sind die Lichtverhältnisse auf den Parkflächen begrenzt. Die Besucher sollten dies berücksichtigen und vorsichtig sein.



Abstellen des Fahrzeugs

  1. Falls dem Besucher kein bestimmter Stellplatz zugewiesen wird, kann er einen freien, nicht reservierten Parkplatz wählen, unter Einhaltung der Parkplatzrichtlinien.
  2. Das Fahrzeug muss so abgestellt werden, dass das Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert wird. Andernfalls muss ein anderer Parkplatz gewählt werden.
  3. Wenn die Vorschriften nicht befolgt werden, kann der Veranstalter auf Kosten des Besuchers das falsch geparkte Fahrzeug umstellen oder von der Fläche entfernen.
  4. Der Parkplatz und seine Einrichtungen müssen ordnungsgemäß benutzt werden, und etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Besuchers behoben. Das Parken von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten.
  5. Bei der Ein- und Ausfahrt auf dem Gelände müssen die Verkehrsregeln eingehalten werden, auch wenn Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters Hinweise geben.
  6. Das geparkte Fahrzeug sollte sicher verschlossen und gesichert werden.
  7. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind auf den Parkplätzen nicht gestattet.



Ordnungsdienstpersonal

Das Ordnungsdienstpersonal wird für die Einweisung und Überprüfung der Zugangsberechtigungen eingesetzt, jedoch nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.



Geltung der StVO und weitere Verbote

  1. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auf dem gesamten Festivalgelände, und das Fahren ist nur im Schritttempo gestattet. Auf dem Parkplatz sind insbesondere folgende Handlungen verboten:
  2. Das Verlassen der Fahrstrecke, um Abkürzungen zu nutzen.
  3. Die Lagerung von Gegenständen.
  4. Das unnötige Laufenlassen und Probieren der Motoren.
  5. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser.
  6. Das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen.
  7. Die Reinigung oder Reparaturen an den Fahrzeugen.
  8. Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter, aber der Besucher muss Verunreinigungen, die er verursacht hat, umgehend beseitigen. Andernfalls kann der Veranstalter die Reinigung auf Kosten des Besuchers durchführen lassen.
  9. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind dazu berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Parkplatzordnung zu überwachen, und die Anweisungen sind zu befolgen.



Entfernung und Verwertung von Fahrzeugen

  1. Der Veranstalter kann das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Besuchers abschleppen lassen, wenn:
  2. Die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, es sei denn, es wurde eine Sondervereinbarung getroffen.
  3. Das geparkte Fahrzeug den Parkplatz verschmutzt oder den Betrieb gefährdet, etwa aufgrund von undichten Tanks oder Vergasern.
  4. Das Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder von der Polizei während des Parkens aus dem Verkehr gezogen wird.
  5. Alle Kosten im Zusammenhang damit trägt der Besucher.



III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Campinggeländes („Campingplatz“)



Platzordnung:

Die Benutzung des Campinggeländes und das Verhalten darauf unterliegen der Campingplatzordnung, die der Besucher akzeptiert.



An- und Abreisezeiten

  1. Ein auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Besucher am Anreisetag ab 12:00 Uhr zur Verfügung. Die Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet, nicht alle gleichzeitig.
  2. Wildes Zelten ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
  3. Die Umwelt und der Schutz der Natur sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Vermeidung und korrekte Entsorgung von Müll.
  4. Das Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ohne Genehmigung ist aufgrund der Brandgefahr untersagt.
  5. Der Zeltplatz muss bis 12:00 Uhr am letzten Abreisetag sauber verlassen werden. Bei Überschreitung dieser Frist können zusätzliche Gebühren anfallen.



Aufenthalt und Besuch

  1. Das Campinggelände darf nur von angemeldeten Personen genutzt werden. Besucher müssen vor dem Betreten des Geländes angemeldet werden.
  2. Jeder Besucher darf seinen Zeltplatz nur mit der üblichen Campingausrüstung belegen. Zusätzliche Ausrüstung muss vom Veranstalter genehmigt werden und angemeldet werden.



Stromaggregate und Naturschutz

  1. Der Schutz der Umwelt und der Natur hat höchste Priorität. Der Einsatz von großen Stromaggregaten ist daher nicht gestattet und behördlich untersagt. Das Einbringen wassergefährdender Stoffe in den Boden ist strengstens untersagt. Wenn Sie ein Aggregat nutzen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie einen 6kg ABC-Pulverlöscher bereithalten, der regelmäßig alle zwei Jahre geprüft wird. Andernfalls ist der Betrieb des Aggregats strengstens untersagt und wird von den Behörden überwacht. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie ein kleines, leises Aggregat mit angemessener Leistung für Ihre Gruppengröße mitbringen. Es ist jedoch nicht gestattet, Autobatterien oder selbstgebaute Zusatzbatterien zu nutzen. 
  2. Das Graben von Abgrenzungen oder Löchern in den Campingflächen ist nicht erlaubt.
  3. Gas-Kochgeräte müssen den deutschen DIN-Normen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden. Es dürfen nur Gaskartuschen bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind untersagt.
  4. Grillen ist nur in Klein-Grills gestattet. Bei extremer Hitze, Sturm oder schlechtem Wetter kann das Grillen aus Sicherheitsgründen verboten werden. Im Falle eines Feuers muss der Ordnungsdienst umgehend informiert werden, selbst wenn das Feuer gelöscht wurde. Spiritus, Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht verwendet werden. Handelsübliche Holzkohleanzünder sind entsprechend den Anweisungen zu verwenden, und der Grill darf niemals unbeaufsichtigt brennen. Das Ausgießen von Kohle auf den Rasen ist verboten.
  5. An den Bandausgaben erhalten die Besucher Müllsäcke. Das Müllpfand, das beim Einlass entrichtet wurde, wird an den Müllsammelstellen zu den angegebenen Zeiten und auf der Website der Love Explosion gegen Abgabe der gefüllten Säcke und des Müllpfandgutscheins zurückerstattet. Während der Veranstaltung müssen Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden. Zusätzliche Mülltüten werden von den Ordnern kostenlos verteilt.



Unberechtigter Zutritt

Personen, die sich ohne Genehmigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden bei Verdacht auf Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafrechtlich verfolgt.



IV. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Schließfächern („Locker“)



Schließfachnutzung

  1. Die Locker können nur während der Öffnungszeiten des Love Explosion Festival-Geländes genutzt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist die Verwendung der Locker nicht gestattet.
  2. Die Locker werden durch einen Code oder Schlüssel verschlossen. Die Besucher erhalten den Code oder Schlüssel vom Betreuungspersonal des Schließfachs.
  3. Der Veranstalter kann das Schließfach bei Verdacht auf Gefahr im Verzug öffnen, insbesondere wenn verbotene Gegenstände gemäß § 8 dieser AGB vermutet werden. In diesem Fall wird der Veranstalter nach Möglichkeit die Polizei hinzuziehen.
  4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer muss das Schließfach vollständig geräumt werden.

5. Gegenstände, die sich nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer im Schließfach befinden, werden als Fundsachen behandelt. Sie werden vom Veranstalter inventarisiert und dem örtlichen Fundbüro der Stadt Kellinghusen übergeben. Die Besucher können diese Gegenstände gemäß den geltenden Vorschriften abholen.